Art. 4
Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Inhaber des aargauischen Fürsprecher- oder Notariatspatentes;
b) Personen mit abgeschlossener juristischer Bildung;
c) die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und der Bezirksgerichte, der Staatsschreiber, die Gerichtsschreiber, Direktionssekretäre, Bezirksamtmänner und Amtsstatthalter;
d) Personen mit akademischer Ausbildung, die eine überwiegend juristische Tätigkeit ausüben.